Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 3 Absatz 3 Satz 1

Das Grundgesetz verbietet jede Form von Diskriminierung wegen der Sprache oder aufgrund von Heimat und Herkunft (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz). Daran sind neben der Gesetzgebung, die Verwaltung auf allen staatlichen Ebenen sowie die Rechtsprechung gebunden. Einen Minderheitenartikel gibt es bisher nicht im Grundgesetz. Der Minderheitenrat setzt sich jedoch bereits seit mehreren Jahren für die Aufnahme eines Minderheitenartikels in das Grundgesetz ein. Eine Initiative der Bundesländer Schleswig-Holstein, Brandenburg und Sachsen im Jahre 2019, den Minderheitenschutz im Grundgesetz zu verankern, wurde im Bundesrat zunächst nicht weiterverfolgt, soll jedoch in der 21. Legislaturperiode wieder aufgegriffen werden.

Sonstiges Bundesrecht: Bundeswahlrecht und Parteienrecht

Daneben enthalten auch das Bundeswahl- sowie das Parteiengesetz Bestimmungen zum Schutz und zur Förderung der nationalen Minderheiten.

Die sogenannte Fünfprozentklausel, nach der bei Bundestagswahlen nur die Parteien berücksichtigt werden, die mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erhalten oder die in mindestens drei Wahlkreisen ein Direktmandat errungen haben, gilt für die Parteien der nationalen Minderheiten nicht (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Bundeswahlgesetz). Im Bundeswahlgesetz wurden zudem entsprechende Sonderregelungen für die Kreisvorschläge sowie für die Landeslisten getroffen (§ 20 Abs. 2 Satz 3, § 27 Abs.1 Satz 4). 

Nach dem Parteiengesetz des Bundes werden die Parteien der nationalen Minderheiten bei der staatlichen Finanzierung sowie beim Sammeln ausländischer Spendengelder privilegiert (§ 18 Abs. 3 und 4, § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b Parteiengesetz)