Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU) verbietet in Art. 21 Diskriminierungen auf Grund der Sprache oder der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit. Zudem verpflichtet die Union sich in Art. 22 der Charta zur Achtung der Kulturen, Religionen und Sprachen.
Die Bedeutung, die die EU und ihre Mitgliedsstaaten den einzelnen Regionen beimessen, kommt zudem in der Institution des Ausschusses der Regionen zum Ausdruck. Dies ist eine beratende Einrichtung der EU für Kommission, Rat und Europäisches Parlament. Regionen und Städte in den Mitgliedsstaaten erhalten so eine Stimme im EU-Entscheidungsfindungsprozess. Der Ausschuss der Regionen ist zwar kein Organ für Minderheiten, diese können ihre Interessen jedoch über ihre Aktivitäten in den jeweiligen Siedlungsgebieten im Ausschuss der Regionen geltend machen.
Der Rat der Europäischen Union hat außerdem eine Reihe von Richtlinien gegen Diskriminierungen erlassen, zum Beispiel zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft aus dem Jahr 2000 (2000/43/EG). Keine der Richtlinien befasst sich indes ausdrücklich mit der Diskriminierung wegen der Sprache oder der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit.