Grundgesetz

Der Minderheitenrat der vier autochthonen nationalen Minderheiten – der dänischen Minderheit, der friesischen Volksgruppe, der deutschen Sinti und Roma sowie des sorbischen Volkes – setzt sich seit vielen Jahren für eine Aufnahme der nationalen Minderheiten ins Grundgesetz ein.

Am 26. September 2025 verabschiedete der Bundesrat eine Entschließung und forderte die Bundesregierung auf, einen Formulierungsvorschlag für die Aufnahme der nationalen Minderheiten in Artikel 3 des Grundgesetzes zu prüfen und dem Bundestag vorzulegen:

„Der Staat achtet die Identität der autochthonen Minderheiten und Volksgruppen, die nach dem Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten des Europarats in Deutschland anerkannt sind.“

Die zügige Aufnahme eines Artikels bezüglich der nationalen Minderheiten ist aus vielen Gründen notwendig, u.a., weil Angehörige und Institutionen nationaler Minderheiten zunehmend Angriffen und Anfeindungen ausgesetzt sind. Zugleich ist ungewiss, welchen Einfluss wechselnde politische Mehrheiten auf den Fortbestand von Sprache, Kultur, Tradition und Identität der autochthonen Minderheiten und Volksgruppen haben können. Eine verfassungsrechtliche Absicherung über bestehende Gesetze hinaus hält der Minderheitenrat deshalb für geboten.

Sie finden hier eine Zeitschiene von bisherigen Beschlüssen und Gutachten in Bezug auf die Grundgesetzinitiative sowie ein FAQ des Minderheitenrates zu einer Grundgesetzänderung.

Zeitschiene von Beschlüssen und Gutachten bezüglich der Grundgesetzinitiative

19. März 2026

Das Bundesinnenministerium teilt dem Bundesrat schriftlich mit, dass vonseiten der Bundesregierung die Initiative nicht weiter verfolgt wird.

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26. September 2025

Bundesrat DRS 519/25: Die Bundesländer Scleswig-Holstein, Brandenburg und Sachsen bringen erneut einen Entschließungsantrag zur Aufnahme der nationalen Minderheiten in das Grundgesetz ein. Diesmal wird er beschlossen. Der vorgeschlagene Wortlaut für die Grundgesetzänderung lautet: „Der Staat achtet die Identität der autochthonen Minderheiten und Volksgruppen, die nach dem Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten des Europarats in Deutschland anerkannt sind.“

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15. Mai 2021

Ein vom Südschleswigschen Wählerverband (SSW) in Auftrag gegebenes Gutachten zur „Aufnahme einer Minderheitenklausel in Artikel 3 des Grundgesetzes“ wird veröffentlicht.

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11. Oktober 2019

Der Bundesrat setzt den Antrag DRS 447/19 von der Tagesordnung ab.

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17. September 2019

Bundesrat DRS 447/19: Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Brandenburg und Sachsen – „Nationale Minderheiten in das Grundgesetz aufnehmen“

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung in einem Entschließungsantrag dazu auf, die Aufnahme der nationalen Minderheiten in das Grundgesetz vorzubereiten und die folgende Achtensklausel in Artikel 3 GG als neuen Absatz 4 einzufügen: „Der Staat achtet die Identität der autochthonen Minderheiten und Volksgruppen, die nach dem Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten des Europarats in Deutschland anerkannt sind.“

FAQ

F: Wie sieht derzeit der Schutz nationaler Minderheiten im deutschen Recht aus?

A: Die Bundesrepublik hat das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten sowie die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen ratifiziert. Dies sind völkerrechtlich bindende Verträge, die im Europarat (Council of Europe) verabschiedet und von Deutschland 1998 ratifiziert wurden. Die Übereinkommen haben in Deutschland den Status eines Gesetzes, lassen sich also durch eine einfache Mehrheit im Bundestag ändern. Das Grundgesetz enthält in Art. 3 Abs. 3 zwar ein individualrechtliches Diskriminierungsverbot, aber keinen kollektiven Schutzauftrag im Sinne des Rahmenübereinkommens. Zudem zeigen sich zunehmend Bestrebungen rechtspopulistischer Parteien, die bundesrechtlich legitime Gleichstellung und Förderung der anerkannten nationalen Minderheiten als unzulässige Bevorzugung im Sinne Artikel 3 auszulegen.

F: Gibt es aktuell eine Schutzlücke in Bezug auf die nationalen Minderheiten, die geschlossen werden muss?

A: Hier gibt es unterschiedliche Ansichten. So argumentiert das Bundesinnenministerium in seiner Unterrichtung zu DRS 519/25, die bestehenden völkerrechtlichen Verträge würden ausreichend Schutz bieten, da sie den Rang eines Bundesgesetzes haben.

Der Minderheitenrat sagt jedoch: Der Schutz nationaler Minderheiten ist bislang nicht ausreichend abgesichert. Auch ein Gutachten im Auftrag des Südschleswigschen Wählerverbands (SSW) aus dem Jahr 2021 kommt zu diesem Ergebnis: Art. 3 des Grundgesetzes enthält zwar ein Diskriminierungsverbot, formuliert jedoch keinen eigenständigen Schutzauftrag für nationale Minderheiten als Gruppen. Völkerrechtliche Verpflichtungen gelten zudem nur im Rang einfachen Rechts und können daher vergleichsweise leicht geändert werden. Zudem ist laut Bundesverfassungsgericht eine Vorschrift nur dann unmittelbar anwendbar, wenn sie hinreichend bestimmt ist und keiner Aufführungsgesetzgebung bedarf.

Daraus ergibt sich eine strukturelle Schutzlücke.

F: Was sagt der Europarat, der ja die maßgeblichen Abkommen verabschiedet hat?

A: Der Europarat hat in seiner fünften Stellungnahme zur Umsetzung des Rahmenübereinkommens in Deutschland festgestellt:

„Das Rahmenübereinkommen wird in den 16 Bundesländern nicht einheitlich angewandt. Der rechtliche Rahmen und die politischen Maßnahmen, die für die Rechte nationaler Minderheiten in Bezug auf Nichtdiskriminierung (Artikel 4), Schutz vor Anfeindungen (Artikel 6), Förderung des Wissens über nationale Minderheiten (Artikel 12) und Partizipation (Artikel 15) relevant sind, unterscheiden sich erheblich zwischen den einzelnen Bundesländern. Ein Versuch, eine Klausel zum Schutz nationaler Minderheiten in das Grundgesetz aufzunehmen, ist gescheitert. Dies ist bedauerlich, da damit ein Signal gesetzt worden wäre, dass die Umsetzung des Rahmenübereinkommens in der Verantwortung des Bundes und aller Länder liegt.“ 

Der Europarat fordert Deutschland damit nachdrücklich auf, die erforderlichen rechtlichen, politischen und administrativen Maßnahmen zu ergreifen, um die uneingeschränkte Anwendung des Rahmenübereinkommens in allen Bundesländern zu gewährleisten. 

F: Gab es schon Fortschritte in der Minderheitenpolitik?

A: Ja, durchaus. Einige Positiv-Beispiele sind:
  • das Recht des sorbischen Volkes, in ihrem Siedlungsgebiet vor Gericht ihre Sprache zu verwenden,
  • die Ausnahme politischer Parteien nationaler Minderheiten von der 5%-Hürde,
  • die Förderung der Schulen der dänischen Minderheit durch das Land Schleswig-Holstein.
 

F: Gibt es Beispiele für die Verankerung von Rechten der nationalen Minderheiten in den Verfassungen der Bundesländer?

A: Bisher sind der Schutz und die Förderung der vier autochthonen nationalen Minderheiten nur in drei von 16 Bundesländern (Sachsen, Brandenburg und Schleswig-Holstein) in der Landesverfassung verankert. In diesen Ländern gibt es außerdem Gesetze, die z.B. die Förderung der Sprache und Kultur der nationalen Minderheiten garantieren sollen. Auch in anderen Bundesländern sind Gesetze, in einigen sogar Staatsverträge mit dem Zentralrat der deutschen Sinti und Roma verabschiedet worden. Gesamtstaatlich gibt es einen derartigen Schutz bisher nicht. Dadurch entsteht ein Flickenteppich aus Einzelgesetzen in den Ländern für ein Anliegen, das die gesamte Bundesrepublik betrifft.

F: Deutschland ist ein Bundesstaat. Sollten dann nicht auch die autochthonen Minderheiten dort geschützt werden, wo sie leben?

A: Der Schutz nationaler Minderheiten ist nicht nur eine regionale, sondern eine gesamtstaatliche Aufgabe. Das gilt schon deshalb, weil etwa die deutschen Sinti und Roma im gesamten Bundesgebiet leben und ihr Schutz nicht auf einzelne Länder begrenzt werden kann.

Die autochthonen nationalen Minderheiten und Volksgruppen sind Teil des Gemeinwesens in ganz Deutschland. Ihre Anerkennung und ihr Schutz dürfen daher nicht vom Wohnort oder vom politischen Willen einzelner Länder abhängen. Eine Verankerung im Grundgesetz würde diese gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern unterstreichen und den Schutz bundesweit sichtbar machen und dauerhaft absichern.

F: Sollten die nationalen Minderheiten in das Grundgesetz aufgenommen werden, erwachsen daraus dann auch Ansprüche für andere Gruppen wie allochthone Minderheiten oder bspw. sexuelle Minderheiten?

A: Nein. Hierfür braucht es lediglich eine Formulierung der Schutz- und Förderansprüche, in der explizit die anerkannten autochthonen nationalen Minderheiten genannt werden. Auf diese Weise bleibt eine Verwechslung mit anderen (z.B. allochthonen) Gruppen ausgeschlossen.

F: Welche rechtlichen Folgen ergeben sich aus der Aufnahme der nationalen Minderheiten im Grundgesetz?

A: Eine Verankerung im Grundgesetz würde den Schutz nationaler Minderheiten als verfassungsrechtlichen Auftrag stärken. Staatliches Handeln und Gesetzgebung müssten diesem Schutz stärker Rechnung tragen. Zudem könnte dies die verfassungsrechtliche Prüfung in Konfliktfällen stärken. Hinzu käme eine wichtige nationale und internationale Signalwirkung: Deutschland würde sich sichtbar und dauerhaft zu seinen nationalen Minderheiten bekennen.

F: Ganz konkret: Was wäre der konkrete Mehrwert, wenn die nationalen Minderheiten in das Grundgesetz ausgenommen würden?

A: Die Aufnahme der nationalen Minderheiten ins Grundgesetz bedeutet:

  1. gesamtstaatlichen Schutz. Nicht nur in den Siedlungsgebieten, sondern darüber hinaus, würden die autochthonen nationalen Minderheiten besonderen Schutzstatus bekommen.
  2. einen Ausbau der Wissensvermittlung. Was im Grundgesetz steht, darüber wird gesprochen, gelehrt und geforscht. So werden auch Schüler*innen dafür sensibilisiert, dass Deutschland schon seit vielen hundert Jahren ein vielfältiges Land ist und hier autochthone Minderheiten leben.
  3. die Möglichkeit zur Verfassungsbeschwerde. Werden die Rechte der nationalen Minderheiten durch den Staat nicht geachtet, können sie sich an das Verfassungsgericht wenden.
  4. eine internationale Signalwirkung. Minderheitenpolitik ist Europa- und Friedenspolitik. Mit der Aufnahme in das Grundgesetz würde die Bundesrepublik sich öffentlich zu den nationalen Minderheiten bekennen.
  5. einen stärkeren Anspruch auf Förderung. Dies nicht ausschließlich im finanziellen Sinn, sondern auch im ideellen, z.B. durch die Förderung von Sprachprogrammen im Rundfunk.
  6. die stärkere Berücksichtigung von autochthonen nationalen Minderheiten bei Gesetzesänderungen. Wenn der Schutz und die Förderung der nationalen Minderheiten Verfassungsrang haben, wird dies seitens der Legislative bei Gesetzvorhaben stärker beachtet.
  7. einen stärkeren Schutz vor Verboten bei wechselnden Mehrheiten im Bundestag und den Landtagen. Alle nationalen Minderheiten Deutschlands haben auf unterschiedliche Weise Repressalien, Sprach- und Kulturverbote in ihrer Geschichte erlebt; die deutschen Sinti und Roma einen Völkermord. Eine Verankerung des Schutzes von Sprache, Kultur und Auslebung im Grundgesetz würde einer Wiederholung dieser Geschichte entgegentreten – auch für den Fall, dass Parteien Gesetzgebungsverantwortung übernehmen, die eine Einschränkung der bestehenden Rechte sowie einen Abbau des Schutzes der nationalen Minderheiten anstreben. In diesem Fall wäre eine Änderung des Grundgesetzes eine sehr große Hürde.
 

F: Werden nationale Minderheiten in Verfassungen in anderen Ländern Europas geschützt?

A: Ja. In zahlreichen europäischen Staaten sind nationale Minderheiten oder vergleichbare Gruppen bereits verfassungsrechtlich verankert. In mindestens elf EU-Mitgliedstaaten – in Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Österreich, Polen, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien und Ungarn – finden sich entsprechende Regelungen. Diese Verfassungen schützen etwa Sprache, kulturelle Identität, politische Teilhabe oder besondere Rechte von nationalen und/oder ethnischen Minderheiten in unterschiedlichem Umfang. Deutschland wäre mit einer Verankerung nationaler Minderheiten im Grundgesetz also keineswegs ein Sonderfall, sondern würde sich in eine europäische verfassungsrechtliche Praxis einreihen.