Minderheitenspezifische Regelungen in den bundesländern

Schließlich existieren im deutschen und europäischen Recht minderheitenspezifische Regelungen und Maßnahmen. In Deutschland sind die Landesverfassungen Minderheiten gegenüber aufgeschlossener als das Grundgesetz.

Dänische Minderheit

Die Dänen erhalten einen expliziten Schutz durch die Landesverfassung Schleswig-Holsteins. Außerdem werden sie durch die Bonn-Kopenhagener Erklärungen spezifisch geschützt. Im Jahr 1955 gaben Deutschland und Dänemark Regierungserklärungen ab: Die deutsche Seite erkannte die in Deutschland lebende dänische Minderheit an und gleichzeitig erkannte Dänemark die auf seinem Gebiet lebende deutsche Minderheit als solche an. In den Erklärungen wird die Freiheit anerkannt, sich zu einer Minderheit zu bekennen oder nicht zu bekennen (Bekenntnisfreiheit). Weiterhin wird die Gleichheit aller Staatsbürger*innen bestätigt. Beide Länder verständigten sich in einer zusätzlichen Erklärung auf die finanzielle Unterstützung der jeweiligen Minderheit in der deutsch-dänischen Grenzregion.

Das Landeswahlgesetz Schleswig-Holsteins enthält dem Bundeswahlrecht entsprechende Privilegierungen der Parteien der dänischen Minderheit. Das heißt, die sogenannte Fünfprozentklausel, nach der bei Landtagswahlen nur die Parteien berücksichtigt werden, die mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erhalten oder die in mindestens drei Wahlkreisen ein Direktmandat errungen haben, gilt für die Parteien der dänischen Minderheit in Schleswig-Holstein nicht.


Friesische Volksgruppe

Die friesische Volksgruppe erhält einen expliziten Schutz durch die Landesverfassung Schleswig-Holsteins. Im Jahr 2004 verabschiedete der Landtag von Schleswig-Holstein zur Förderung und zum Schutz des Friesischen außerdem das sogenannte Friesischgesetz.

Darin werden die friesischen Sprachformen und ihr freier Gebrauch anerkannt sowie die einzelnen Rechte der Friesen und Friesinnen, etwa der Gebrauch des Friesischen gegenüber Behörden oder die Nutzung von zweisprachigen Ortsschildern, gewährleistet.


Lausitzer Sorben


Sinti und Roma

Durch die Änderung der Verfassung des Landes Schleswig-Holsteins im November 2012 erfuhren die deutschen Sinti und Roma erstmals einen expliziten Schutz in einem Bundesland.

Im November 2013 unterzeichneten der Ministerpräsident Baden-Württembergs und der Vorsitzende des Landesverbands Deutscher Sinti und Roma einen Staatsvertrag. Dieser enthält das klare Bekenntnis zur Anerkennung der baden-württembergischen Sinti und Roma und legt eine verbindliche Förderung der Minderheit fest.

Weitere öffentlich-rechtliche Verträge/Rahmenvereinbarungen bestehen zwischen den jeweiligen Landesregierungen und den Landesverbänden Deutscher Sinti und Roma in Rheinland-Pfalz, Hessen und Bremen. Eine entsprechende „Gemeinsame Erklärung“ existiert für Bayern, wo derzeit aufgrund eines Landtagsbeschlusses über einen Staatsvertrag verhandelt wird.